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   BVerwG, 20.07.1995 - 6 P 8.94   

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BVerwG, 20.07.1995 - 6 P 8.94 (https://dejure.org/1995,2110)
BVerwG, Entscheidung vom 20.07.1995 - 6 P 8.94 (https://dejure.org/1995,2110)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Juli 1995 - 6 P 8.94 (https://dejure.org/1995,2110)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BPersVG § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 5
    Personalvertretungsrecht: Begriff der Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Personalvertretung - Mehrarbeit - Anordnung - Arbeitsamt - Spielraum

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1995, 1251
  • ZfPR 1995, 152
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 31.03.1992 - 6 P 12.91
    Auszug aus BVerwG, 20.07.1995 - 6 P 8.94
    Nur dieses Verständnis wird dem Zweck des Mitbestimmungstatbestandes vollends gerecht, den oder die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren (vgl. zu allem Beschluß vom 30. August 1985 - BVerwG 6 P 20.83 - BVerwGE 72, 94, 102 f.; ferner Beschlüsse vom 30. Januar 1986 - BVerwG 6 P 19.84 - Buchholz 238.35 § 61 HePersVG Nr. 4, vom 2. Oktober 1990 - BVerwG 6 P 29.87 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 3 und vom 10. März 1992 - BVerwG 6 P 12.91 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 24).

    Das Erfordernis, daß eine Maßnahme "zur Hebung" der Arbeitsleistung darauf abzielen muß, das Arbeitsergebnis einzelner oder mehrerer Beschäftigter zu erhöhen, hat der Senat allerdings nicht nur dann als erfüllt angesehen, wenn dies der unmittelbare und erklärte Zweck der Maßnahme ist, sondern unbeschadet sonstiger Absichten auch dann, wenn die Hebung zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich damit verbunden ist, etwa weil bestimmte Tätigkeiten in unverminderter Menge und Güte in verringerter, minutengenauer Zeit verrichtet werden müssen (Beschluß vom 10. März 1992 - BVerwG 6 P 12.91 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 24).

    Wie der Senat schon in dem genannten Beschluß vom 10. März 1992 - BVerwG 6 P 12.91 - ausgeführt hat, kann nämlich eine Kompensation der Mehrbelastung auch in der Weise in Betracht kommen, daß eine Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte anheimgestellt wird.

  • BVerwG, 30.01.1986 - 6 P 19.84

    Einführen einer neuen Arbeitsmethode und Frage des Begriffe des

    Auszug aus BVerwG, 20.07.1995 - 6 P 8.94
    Nur dieses Verständnis wird dem Zweck des Mitbestimmungstatbestandes vollends gerecht, den oder die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren (vgl. zu allem Beschluß vom 30. August 1985 - BVerwG 6 P 20.83 - BVerwGE 72, 94, 102 f.; ferner Beschlüsse vom 30. Januar 1986 - BVerwG 6 P 19.84 - Buchholz 238.35 § 61 HePersVG Nr. 4, vom 2. Oktober 1990 - BVerwG 6 P 29.87 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 3 und vom 10. März 1992 - BVerwG 6 P 12.91 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 24).

    An einer solchen Unausweichlichkeit fehlt es etwa, wenn in einem Teilbereich der Beschäftigung zwar Mehrarbeit mit erhöhten Anforderungen an die Beschäftigten anfällt, dabei jedoch eine Entlastung von anderen Aufgaben möglich ist bzw. gleichzeitig ermöglicht wird (Beschluß vom 30. Januar 1986 - BVerwG 6 P 19.84 - a.a.O.).

  • BVerwG, 30.08.1985 - 6 P 20.83

    Zur Beteiligung des Personalrates bei der Einrichtung von

    Auszug aus BVerwG, 20.07.1995 - 6 P 8.94
    Nur dieses Verständnis wird dem Zweck des Mitbestimmungstatbestandes vollends gerecht, den oder die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren (vgl. zu allem Beschluß vom 30. August 1985 - BVerwG 6 P 20.83 - BVerwGE 72, 94, 102 f.; ferner Beschlüsse vom 30. Januar 1986 - BVerwG 6 P 19.84 - Buchholz 238.35 § 61 HePersVG Nr. 4, vom 2. Oktober 1990 - BVerwG 6 P 29.87 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 3 und vom 10. März 1992 - BVerwG 6 P 12.91 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 24).
  • BVerwG, 17.05.1995 - 6 P 47.93

    Personalvertretung - Schulorganisatorische Richtlinien - Schülerzahlerhöhung -

    Auszug aus BVerwG, 20.07.1995 - 6 P 8.94
    Das gilt insbesondere dann, wenn den betroffenen Beschäftigten eine eigenverantwortliche Arbeitsgestaltung zugestanden ist und ihnen in diesem Rahmen überlassen bleibt, bei einer partiellen Vermehrung oder Intensivierung der Beanspruchung in bestimmten Tätigkeitsbereichen die Mehrbelastung quantitativ durch eine Verringerung oder qualitativ durch verminderte Intensität der Tätigkeiten in anderen Bereichen zu kompensieren (Beschluß vom 17. Mai 1995 - BVerwG 6 P 47.93 -).
  • BVerwG, 02.10.1990 - 6 P 29.87

    Personalvertretungsrecht: Zuweisung von Jugendlichen zur außerbetrieblichen

    Auszug aus BVerwG, 20.07.1995 - 6 P 8.94
    Nur dieses Verständnis wird dem Zweck des Mitbestimmungstatbestandes vollends gerecht, den oder die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren (vgl. zu allem Beschluß vom 30. August 1985 - BVerwG 6 P 20.83 - BVerwGE 72, 94, 102 f.; ferner Beschlüsse vom 30. Januar 1986 - BVerwG 6 P 19.84 - Buchholz 238.35 § 61 HePersVG Nr. 4, vom 2. Oktober 1990 - BVerwG 6 P 29.87 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 3 und vom 10. März 1992 - BVerwG 6 P 12.91 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 24).
  • BVerwG, 11.11.1993 - 6 PB 4.93

    Begriff der Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung - Unüberprüfte Übertragung

    Auszug aus BVerwG, 20.07.1995 - 6 P 8.94
    Wesentlich für den Schluß von den objektiven Gegebenheiten auf den Zweck der Hebung ist die U n a u s w e i c h l i c h k e i t im Sinne einer - mit der zwangsläufigen Beschleunigung oder Vermehrung der zu verrichtenden Tätigkeiten verbundenen - erhöhten Arbeitsbelastung im Ganzen (Beschluß vom 11. November 1993 - BVerwG 6 PB 4.93 - Buchholz 251.3 § 63 BrPersVG Nr. 1).
  • BVerwG, 18.05.2004 - 6 P 13.03

    Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung; Dokumentation und

    Dies kann - abhängig von den Gesamtumständen - auch stillschweigend geschehen, insbesondere dann, wenn den betroffenen Beschäftigten eine eigenverantwortliche Arbeitsgestaltung zugestanden ist (Beschluss vom 20. Juli 1995 - BVerwG 6 P 8.94 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 34 S. 6).

    Eine zwangsläufige Mehrbelastung rückt den Zweck der Hebung der Arbeitsleistung erst dann in den Vordergrund, wenn entweder eine gleichzeitige Entlastung überhaupt nicht möglich ist oder aber die Summe aller gleichzeitig möglichen Entlastungen von vornherein und eindeutig hinter den Mehrbelastungen zurücktreten muss (vgl. Beschluss vom 20. Juli 1995 a.a.O. S. 5; Beschluss vom 13. Juni 1997 a.a.O. S. 15).

  • BVerwG, 13.06.1997 - 6 P 1.95

    Personalvertretungsrecht: Dienstanweisung zu einer deutlichen Steigerung der

    Nur dieses Verständnis wird dem Zweck des Mitbestimmungstatbestandes gerecht, die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren (vgl. zu allem Beschluß vom 30. August 1985 - BVerwG 6 P 20.83 - BVerwGE 72, 94, 102 f. [BVerwG 30.08.1985 - 6 P 20/83]; ferner Beschlüsse vom 30. Januar 1986 - BVerwG 6 P 19.84 - Buchholz 238.35 § 61 HePersVG Nr. 4; vom 2. Oktober 1990 - BVerwG 6 P 29.87 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 3; vom 10. März 1992 - BVerwG 6 P 12.91 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 24, vom 20. Juli 1995 - BVerwG 6 P 8.94 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 34 = PersR 1995, 493 = PersV 1996, 188; vom 26. September 1995 - BVerwG 6 P 18.93 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 9 = PersV 1996, 274 = PersR 1996, 149; vom 23. Januar 1996 - BVerwG 6 P 54.93 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 35 = PersR 1996, 199 = PersV 1996, 457).

    An einer solchen Unausweichlichkeit fehlt es etwa, wenn in einem Teilbereich der Beschäftigung zwar Mehrarbeit mit erhöhten Anforderungen an die Beschäftigten anfällt, dabei jedoch eine Entlastung von anderen Aufgaben möglich ist bzw. gleichzeitig ermöglicht wird (Beschluß vom 30. Januar 1986 - BVerwG 6 P 19.84 - a.a.O. und vom 20. Juli 1995 - BVerwG 6 P 8.94 - a.a.O.).

    Nur dann kann von einer unausweichlichen Mehrbelastung die Rede sein (so bereits Beschluß vom 20. Juli 1995 - BVerwG 6 P 8.94 - a.a.O.).

  • BVerwG, 26.09.1995 - 6 P 18.93

    Personalvertretungsrecht: Mitbestimmung bei Streichung von Ermäßigungsstunden

    Nur dieses Verständnis wird dem Zweck des Mitbestimmungstatbestandes vollends gerecht, den oder die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren (vgl. zu allem Beschluß vom 30. August 1985 - BVerwG 6 P 20.83 - BVerwGE 72, 95, 102 f.; ferner Beschlüsse vom 30. Januar 1986 - BVerwG 6 P 19.84 - Buchholz 238.35 § 61 HePersVG Nr. 4, vom 2. Oktober 1990 - BVerwG 6 P 29.87 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 3, vom 10. März 1992 - BVerwG 6 P 12.91 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 24 und vom 20. Juli 1995 - BVerwG 6 P 8.94 -).

    Hiernach läßt sich (ähnlich wie in der Sache BVerwG 6 P 8.94, in der der Senat am 20. Juli 1995 den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. März 1994 - OVG PV Bund 5.93 - und die Vorentscheidung des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Antrag eines Personalrats abgelehnt hat, sowie in der Sache BVerwG 6 P 47.93 betreffend die Anhebung der Schülerzahl pro Klasse, in der der Senat mit Beschluß vom 17. Mai 1995 die Ablehnung des Antrages des Personalrats durch den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. August 1993 - OVG PV Bln 15.91 - bestätigt hat,) auch im vorliegenden Falle eine Unausweichlichkeit der Mehrbelastung nicht schon damit begründen, daß die Hinweise des Beteiligten auf die Gestaltungsmöglichkeiten der betroffenen Dienstkräfte zu wenig konkret seien.

  • BVerwG, 02.06.2005 - 6 PB 2.05

    Mitbestimmungstatbestand der "Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung";

    Nach Auffassung des Beteiligten ist das Oberverwaltungsgericht im Zusammenhang mit seinen Erwägungen zur Unausweichlichkeit der mit der streitigen Maßnahme verbundenen Mehrbelastung von den Beschlüssen des Senats vom 20. Juli 1995 BVerwG 6 P 8.94 (Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 34 S. 5 f.) und vom 26. September 1995 BVerwG 6 P 18.93 (Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 9 S. 16) abgewichen.

    6 Soweit der Beteiligte der Auffassung ist, die Rechtsbeschwerde sei auch deshalb wegen Divergenz zuzulassen, weil das Oberverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der ebenfalls selbstständig tragenden Begründung der angefochtenen Entscheidung, die Voraussetzungen des Mitbestimmungstatbestandes lägen vor, weil die streitige Maßnahme auf die Hebung der Arbeitsleistung abziele, von den Beschlüssen des Senats vom 20. Juli 1995 (a.a.O.) und vom 26. September 1995 (a.a.O.) abgewichen sei, verhilft dies der Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg.

  • OVG Brandenburg, 14.11.1996 - 6 A 78/95

    Lehrkräfte; Pflichtstunden; Unterrichtsstunden; Hebung der Arbeitsleistung

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  • OVG Berlin, 27.04.1999 - 60 PV 10.98

    Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf einzelne Justizvollzugsanstalten;

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  • OVG Berlin, 12.05.1998 - 60 PV 2.96

    Mitbestimmungsrecht des Personalrates bei der Erhöhung der Anzahl der

    Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die das Bundesverwaltungsgericht zu diesem Tatbestand und vergleichbaren Tatbeständen in anderen Personalvertretungsgesetzen entwickelt hat (vgl. z. B. Beschluß vom 17. Mai 1995, PersR 1995, 426; vom 20. Juli 1995, PersR 1995, 493 sowie zuletzt Beschluß vom 13. Juni 1997 - BVerwG 6 P 1.95 -).

    Nur dann kann von einer unausweichlichen Mehrbelastung die Rede sein (so bereits Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 1995 a. a. O. sowie neuerdings Beschluß vom 13. Juni 1997 a. a. O.).

  • OVG Berlin, 14.09.1999 - 60 PV 13.98

    Beteiligungsrecht bei der Neuorganisation eines Amtes; Mitbestimmung bei Maßnahme

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  • BVerwG, 23.01.1996 - 6 P 54.93

    Personalvertretungsrecht: Anordnung von Überstunden kein Mitbestimmungstatbestand

    Der Zweck des Tatbestandes besteht darin, den oder die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren (zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 1995 - BVerwG 6 P 18.93 -, vom 20. Juli 1995 - BVerwG 6 P 8.94 - DVBl 1995, 1251 = ZfPR 1995, 152 undvom 17. Mai 1995 - BVerwG 6 P 47.93 - ZfPR 1995, 148 = PersR 1995, 426 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • LAG Hamm, 22.05.2003 - 11 (5) Sa 919/02

    Direktionsrecht im öffentlichen Dienst

    Das gilt insbesondere dann, wenn den betroffenen Beschäftigten eine eigenverantwortliche Arbeitsgestaltung zugestanden ist und ihnen in diesem Rahmen überlassen bleibt, bei einer partiellen Vermehrung oder Intensivierung der Beanspruchung in bestimmten Tätigkeitsbereichen die Mehrbelastung quantitativ durch eine Verringerung oder qualitativ durch verminderte Intensität der Tätigkeiten in anderen Bereichen zu kompensieren (BVerwG 20.07.1995 6 P 8.94, Die Personalvertretung 1996, S.188-191).
  • LAG Hamm, 22.05.2003 - 11 (5) Sa 918/02

    Direktionsrecht im öffentlichen Dienst

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.1997 - 1 A 3125/95

    Dienstvereinbarung; Gleitende Arbeitszeit; Gemeindeverwaltung; Amtsinterne

  • OVG Berlin, 27.11.1997 - 60 PV 6.96

    Mitbestimmung des Personalrats bei der Einführung grundlegender neuer

  • OVG Brandenburg, 17.04.1997 - 6 B 53/97

    Unterlassungsanspruch als Gegenstand eines personalvertretungsrechtlichen

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